University of Europe for Applied Sciences

Häufige Fragen zur Ausbildung – University of Europe for Applied Sciences

Warum dual studieren an der UE?
Das duale Studium zeichnet sich durch die enge Verzahnung von Theorie und Praxis aus. Die dual Studierenden absolvieren ihren Bachelor an der Hochschule und erwerben gleichzeitig mehrjährige praktische Erfahrung bei ihrem Praxispartner. In unseren BWL Studiengängen Steuern, E-Commerce und Industrie erwerben Sie zusätzlich einen Ausbildungsabschluss an der Berufsschule als Steuerfachangestellte*r, Kaufmann/-frau im E-Commerce oder Industriekaufmann/-frau.
Wie viel kostet das duale Studium an der UE?

Der Praxispartner übernimmt in der Regel die Studiengebühren der Hochschule und zahlt Ihnen eine Ausbildungsvergütung. Im Gegenzug dazu bringen sich die dual Studierenden neben dem Studium an drei Tagen als lernende Mitarbeiter*innen aktiv in ihr Team ein und lernen die Unternehmenskultur und Arbeitsprozesse kennen.

Wie funktioniert das Bewerbungsverfahren für das duale Studium an der UE?

Ihre Bewerbung für unsere dualen Studienprogramme nehmen wir gerne über unser Bewerbungformular entgegen. Dafür halten Sie bitte folgende Unterlagen zum Hochladen bereit: Lebenslauf, Foto (für Studentenausweis), Motivationsschreiben und letztes Schulzeugnis.

Voraussetzung für ein duales Studium an der UE ist eine Hochschulzugangsberechtigung und ein bereits abgeschlossener oder angestrebter Vertrag mit einem Praxisbetrieb Ihrer Wahl. Gerne können Sie ein Unternehmen aus unserem Netzwerk wählen oder selbst aktiv werden. Wir unterstützen Sie bei der Unternehmenssuche und -bewerbung. Gerne geben wir Ihnen Tipps, um Ihr Wunschunternehmen zu finden.

Was ist der Unterschied zwischen einer FH und einer Uni?

In der Regel sind Studiengänge an Fachhochschulen praxisorientierter. Die regulären Veranstaltungen sind eine Schnittstelle zwischen Vorlesung und Seminar. Dies ermöglicht einen barrierefreien Austausch zwischen Dozent und Studierenden. An der University of Europe for Applied Sciences steht der Praxisbezug besonders im Fokus, da unsere Professoren neben Deiner Lehrtätigkeit an der Hochschule auch noch in anderen (z. T. selbstständigen) Unternehmen arbeiten. Universitäten bieten dagegen eine fundierte, theoretische Ausbildung, die in der Regel wissenschaftlicher und weniger anwendungsorientiert ist.

Kann ich ohne Fachabitur oder Abitur an der UE studieren?
Ja, wer eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war (jeweils in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Bereich), besitzt eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung und kann ebenfalls ohne Fachabitur oder Abitur an der UE studieren.

Was bedeutet, dass die Hochschule staatlich anerkannt ist und die Studiengänge akkreditiert sind?
Die staatliche Anerkennung sowie die Akkreditierung der Studiengänge bilden wichtige Kriterien für die Qualität einer Hochschule und deren Studiengänge. Durch die Akkreditierung einzelner Studiengänge wird sichergestellt, dass gleiche Standards eingehalten und Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Diesem Zweck dient auch die staatliche Anerkennung, denn nur so ist gewährleistet, dass Abschlüsse an privaten und staatlichen Hochschulen vergleichbar sind.
Ich bin Arbeitgeber – kann ich auch auf andere Weise mit der Hochschule kooperieren?

Die Hochschule bietet Ihnen als Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten, von dem Wissensnetzwerk Hochschule zu profitieren. So können Sie z.B. gezielt Recruiting an allen unseren Standorten betreiben, über Praktika und Werksstudentenstellen wichtige Fachkräfte in Ihr Unternehmen holen oder in studentischen Projekten die Studenten kennenlernen. 

Ich bin Arbeitgeber – wie wirkt sich die Übernahme von Studiengebühren auf die Lohnsteuer aus?

Grundsätzlich gilt, dass zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert gehören, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Hierunter fallen regelmäßig auch die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren für ein duales Studium des Arbeitnehmers.

Gegebenenfalls kann jedoch eine andere steuerrechtliche Beurteilung der o.g. Studiengebühren erfolgen. Hierzu muss im ersten Schritt danach unterschieden werden, ob es sich um den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen handelt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen -bzw. ein erstes Studium, oder ob eine berufliche Fort- und Weiterbildung vorliegt.

1. Eine steuerfreie Übernahme von Studiengebühren kann für ein (erstes) duales Studium regelmäßig bei kumulativem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen angenommen werden:

Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses: Das duale Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Dies bedeutet, dass es sich um eine sog. "Erstausbildung" bzw. ein "Erststudium" handeln und die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss (R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 LStH 2012, siehe Anlage 2). Die Teilnahme an dem dualen Studium gehört somit zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis.
ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers: es liegt steuerrechtlich dann kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor, wenn der Arbeitgeber zudem ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse hat. Das überwiegende eigenbetriebliche Interesse wird u.a. in folgenden Fällen unterstellt:

  • wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren ist oder
  • wenn zwar der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist, sich jedoch der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zurückfordern können, sofern dieser das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Bei dieser steuerrechtlich notwendigen sog. "Rückzahlungsklausel" müssen wir jedoch darauf hinweisen, dass eine Diskrepanz zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit und Wirksamkeit bestehen kann.

2. Ein duales Studium im Rahmen einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung liegt dann vor, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll (R 19.7 LStR 2011). Auch in diesem Fall führt die Übernahme von Studiengebühren dann nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ob dies der Fall ist, muss nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

3. Weiterhin besteht für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Studienkosten des Arbeitnehmers mit Hilfe eines Darlehens zu übernehmen. Liegen hierbei marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung vor, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgen.

Neben den im BMF- Schreiben aufgeführten und hier zusammengefassten Optionen bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten für Arbeitgeber, Studierende zu unterstützen. Unter anderem könnten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, staatliche oder private Stipendien gewährt werden. Die Zahlung von Studienbeihilfen durch den Arbeitgeber an den Studierenden stellt eine Möglichkeit dar, Studierende finanziell zu unterstützen.

Insbesondere die steuerrechtliche Beurteilung kann jedoch in keinem der genannten Fälle pauschal erfolgen. Es bedarf jeweils der Betrachtung des konkreten Einzelfalles. Empfehlenswert wäre eine Abklärung des konkreten Falles über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer kostenlosen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Quelle: Arbeitgeber Baden-Württemberg, Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V., Rundschreiben Nr. 11/2012, 07. Mai 2012.

Es gibt eine Frage, die nicht beantwortet wurde? Jetzt Frage stellen