ODER
Der Praxispartner übernimmt in der Regel die Studiengebühren der Hochschule und zahlt Ihnen eine Ausbildungsvergütung. Im Gegenzug dazu bringen sich die dual Studierenden neben dem Studium an drei Tagen als lernende Mitarbeiter*innen aktiv in ihr Team ein und lernen die Unternehmenskultur und Arbeitsprozesse kennen.
Ihre Bewerbung für unsere dualen Studienprogramme nehmen wir gerne über unser Bewerbungformular entgegen. Dafür halten Sie bitte folgende Unterlagen zum Hochladen bereit: Lebenslauf, Foto (für Studentenausweis), Motivationsschreiben und letztes Schulzeugnis.
Voraussetzung für ein duales Studium an der UE ist eine Hochschulzugangsberechtigung und ein bereits abgeschlossener oder angestrebter Vertrag mit einem Praxisbetrieb Ihrer Wahl. Gerne können Sie ein Unternehmen aus unserem Netzwerk wählen oder selbst aktiv werden. Wir unterstützen Sie bei der Unternehmenssuche und -bewerbung. Gerne geben wir Ihnen Tipps, um Ihr Wunschunternehmen zu finden.
In der Regel sind Studiengänge an Fachhochschulen praxisorientierter. Die regulären Veranstaltungen sind eine Schnittstelle zwischen Vorlesung und Seminar. Dies ermöglicht einen barrierefreien Austausch zwischen Dozent und Studierenden. An der University of Europe for Applied Sciences steht der Praxisbezug besonders im Fokus, da unsere Professoren neben Deiner Lehrtätigkeit an der Hochschule auch noch in anderen (z. T. selbstständigen) Unternehmen arbeiten. Universitäten bieten dagegen eine fundierte, theoretische Ausbildung, die in der Regel wissenschaftlicher und weniger anwendungsorientiert ist.
Die Hochschule bietet Ihnen als Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten, von dem Wissensnetzwerk Hochschule zu profitieren. So können Sie z.B. gezielt Recruiting an allen unseren Standorten betreiben, über Praktika und Werksstudentenstellen wichtige Fachkräfte in Ihr Unternehmen holen oder in studentischen Projekten die Studenten kennenlernen.
Grundsätzlich gilt, dass zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert gehören, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Hierunter fallen regelmäßig auch die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren für ein duales Studium des Arbeitnehmers.
Gegebenenfalls kann jedoch eine andere steuerrechtliche Beurteilung der o.g. Studiengebühren erfolgen. Hierzu muss im ersten Schritt danach unterschieden werden, ob es sich um den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen handelt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen -bzw. ein erstes Studium, oder ob eine berufliche Fort- und Weiterbildung vorliegt.
1. Eine steuerfreie Übernahme von Studiengebühren kann für ein (erstes) duales Studium regelmäßig bei kumulativem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen angenommen werden:
Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses: Das duale Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Dies bedeutet, dass es sich um eine sog. "Erstausbildung" bzw. ein "Erststudium" handeln und die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss (R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 LStH 2012, siehe Anlage 2). Die Teilnahme an dem dualen Studium gehört somit zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis.
ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers: es liegt steuerrechtlich dann kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor, wenn der Arbeitgeber zudem ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse hat. Das überwiegende eigenbetriebliche Interesse wird u.a. in folgenden Fällen unterstellt:
2. Ein duales Studium im Rahmen einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung liegt dann vor, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll (R 19.7 LStR 2011). Auch in diesem Fall führt die Übernahme von Studiengebühren dann nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ob dies der Fall ist, muss nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
3. Weiterhin besteht für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Studienkosten des Arbeitnehmers mit Hilfe eines Darlehens zu übernehmen. Liegen hierbei marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung vor, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgen.
Neben den im BMF- Schreiben aufgeführten und hier zusammengefassten Optionen bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten für Arbeitgeber, Studierende zu unterstützen. Unter anderem könnten, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, staatliche oder private Stipendien gewährt werden. Die Zahlung von Studienbeihilfen durch den Arbeitgeber an den Studierenden stellt eine Möglichkeit dar, Studierende finanziell zu unterstützen.
Insbesondere die steuerrechtliche Beurteilung kann jedoch in keinem der genannten Fälle pauschal erfolgen. Es bedarf jeweils der Betrachtung des konkreten Einzelfalles. Empfehlenswert wäre eine Abklärung des konkreten Falles über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer kostenlosen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Quelle: Arbeitgeber Baden-Württemberg, Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e.V., Rundschreiben Nr. 11/2012, 07. Mai 2012.
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