ODER
Wir bieten Dir die Möglichkeit zu einem persönlichen und unverbindlichen Beratungsgespräch bezüglich unserer Ausbildungen an.
Nach Ausfüllen des Anmeldeformulars nehmen wir mit Dir Kontakt auf und vereinbaren einen individuellen Beratungstermin. Dieser kann, ganz nach Deinem Wunsch, persönlich direkt vor Ort, Online oder telefonisch sein. Dabei hast Du die Chance all Deine Fragen zu Deiner gewünschten Ausbildung oder zum Bewerbungsverfahren zu stellen und unsere freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeiter kennenzulernen.
Hier geht es zum Formular: bit.ly
Wir freuen uns auf Dich.
Dein BAWI-Team
Du möchtest eine Ausbildung zur generalistischen Pflegefachfrau oder zum generalistischen Pflegefachmann machen? Dann kannst Du in einer Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren die Ausbildung bei uns absolvieren.
Du erhältst bei der BAWI 2100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule.
Die praktische Ausbildung umfasst 2500 Stunden. Sie gliedert sich in:
Den Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung
Pflichteinsätze in der allgemeinen
Akutpflege in stationären Einrichtungen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen
Ambulanten Akut- und Langzeitpflege
Pflichteinsätze in speziellen Bereichen der
Pädiatrischen Versorgung
Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung
Vertiefungseinsatz
Weitere Einsätze
Die BAWI fördert Schlüsselkompetenzen wie Selbständigkeit, und eigenständiges Lernen, Zutrauen in Deine Selbstwirksamkeit und Teamfähigkeit.
Moderne Lern- und Arbeitsmethoden sind bei uns alltäglich:
E-Learning mit der Lernplattform Ilias und praxisorientierter Umgang mit neuen Medien
praxisorientierter Umgang mit neuen Medien durch Zusatzunterricht im IT-Bereich
tägliche Arbeit am Computer während des Unterrichts
Projektarbeit
Die Ausbildung soll lt. § 5 des PflBRefG dazu befähigen
die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege
Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen
Erhaltung und Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten u. v. m.
Ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation
Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammen zu arbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.
Der theoretische und praktische Unterricht ist aufgeteilt in 5 Kompetenzbereiche:
Pflegeprozesse und Pflegediagnostik
Kommunikation und Beratung
Intra- und interdisziplinäres Handeln
Recht und Ethik
Pflegewissenschaft und Berufsethik
Die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung sind nach dem Pflegeberufegesetz im § 11 geregelt.
Mittlerer Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
Der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a. Einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b. Einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
c. Einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer
Der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
Als Vollzeit-Schüler*in hast Du die Möglichkeit durch Schüler-BAFÖG gefördert zu werden.
Schüler-BAföG
Schüler*innen an einer Berufsfachschule oder Fachschule mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren (sofern ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird) können Schüler-BAföG beantragen.
Diese Schulform wird gefördert, wenn Schüler*innen sowohl bei den Eltern wohnen als auch nicht mehr bei den Eltern wohnen. Der*Die Auszubildende muss seit der 23. BAföG-Novelle nicht mehr begründen, warum er*sie nicht mehr bei den Eltern wohnt, um den höheren Grundbedarf zu erhalten.
Sollte die Förderung zu gering ausfallen, insbesondere, wenn Schüler*innen bei den Eltern wohnen, so besteht ggf. ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Für diesen Schritt brauchen wir noch eine gültige E-Mail-Adresse von dir. Bitte hinterlege sie in deinem Account.